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ZK2 2025 4

Rechtsverzögerung

Schwyz · 2025-03-13 · Deutsch SZ
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Rechtsverzögerung | Zivilprozessuale Fragen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Januar 2025 ankündigte, dass der begründete Entscheid den Parteien vor- aussichtlich Ende Januar 2025 eröffnet werde (KG-act. 10, S. 2; KG-act. 4; Vi- act. E/50), die Beschwerdeführerin aber dennoch am 22. Januar 2025 die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob und dadurch das Beschwerdeverfahren sowie die Notwendigkeit der Abschreibung im Wesentlichen selbst verursachte;

- es sich daher rechtfertigt, die aufgrund der Abschreibung reduzierten Kos- ten des Beschwerdeverfahrens (§ 34 GebO) vollumfänglich der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist;

- der weitere Verfahrensbeteiligte keine Stellungnahme einreichte und ihm entsprechend mangels Antrags und Aufwands ebenso wenig eine Parteien- tschädigung zuzusprechen ist;

- schliesslich eine Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA nicht zwingend besteht (vgl. nur BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024, E. 6.2.2; vgl. KG-act. 8, S. 2 unten);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Restbetrag (Fr. 1’200.00) wird der Beschwer- deführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, wobei die Akten aufgrund weiterer im Zu- sammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren stehender Rechtsmit- telverfahren bis zu deren definitiver Erledigung beim Kantonsgericht ver- bleiben) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. März 2025 ZK2 2025 4 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner,

2. C.________, weiterer Verfahrensbeteiligter (beklagtische Seite), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Rechtsverzögerung (Beschwerde vom 22. Januar 2025 gegen die Verfahrensführung des Einzel- richters am Bezirksgericht Höfe, ZES 2022 423);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2025 eine Rechtsverzögerungs- beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO beim Kantonsgericht erhob und beantragte, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei anzunehmen und der Vor- instanz sei eine Frist zur Entscheidfällung anzusetzen (KG-act. 1);

- die Vorinstanz den Entscheid am 28. Januar 2025 fällte und diesen der Beschwerdeführerin in der Folge zustellte (KG-act. 4; KG-act. 10, S. 5);

- das Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- oder Rechts- verweigerungsbeschwerde grundsätzlich entfällt, wenn der erwartete Entscheid ergeht (BGE 125 V 373, E. 1; BGer 5A_153/2020 vom 2. April 2020, E. 1; KGer SZ, ZK2 2024 25 vom 25. Juli 2024, E. 2);

- die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selbst vorbringt, die Be- schwerde sei mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen gegen- standslos geworden, womit sie auch Gelegenheit hatte, sich zur Prozesskos- tenverteilung zu äussern (KG-act. 10, S. 2 und 5; siehe nachfolgend);

- die Beschwerde aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO);

- die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO);

- das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen kann, wenn es das Verfahren als gegenstands- los abschreibt und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei etwa zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit führten (BGer 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024, E. 3.1);

Kantonsgericht Schwyz 3

- die Vorinstanz nachvollziehbar darlegte, dass die Verfahrensdauer im Wesentlichen durch den ungewöhnlichen Prozessverlauf und das Verhalten der Parteien, insbesondere der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung, verursacht worden sei (KG-act. 8, S. 1 f.), und die Sache erst Ende Oktober 2024 spruchreif gewesen sei (KG-act. 8, S. 2), was unbestritten blieb (vgl. KG- act. 10);

- angesichts dessen die Entscheidfällung am 28. Januar 2025 auch in An- betracht des 59-seitigen Entscheids (KG-act. 8, S. 2) nicht als Rechtsverzöge- rung oder Rechtsverweigerung erscheint, weshalb der Prozessausgang mut- masslich zuungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen wäre;

- die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausserdem mit Verfügung vom

15. Januar 2025 ankündigte, dass der begründete Entscheid den Parteien vor- aussichtlich Ende Januar 2025 eröffnet werde (KG-act. 10, S. 2; KG-act. 4; Vi- act. E/50), die Beschwerdeführerin aber dennoch am 22. Januar 2025 die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob und dadurch das Beschwerdeverfahren sowie die Notwendigkeit der Abschreibung im Wesentlichen selbst verursachte;

- es sich daher rechtfertigt, die aufgrund der Abschreibung reduzierten Kos- ten des Beschwerdeverfahrens (§ 34 GebO) vollumfänglich der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist;

- der weitere Verfahrensbeteiligte keine Stellungnahme einreichte und ihm entsprechend mangels Antrags und Aufwands ebenso wenig eine Parteien- tschädigung zuzusprechen ist;

- schliesslich eine Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA nicht zwingend besteht (vgl. nur BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024, E. 6.2.2; vgl. KG-act. 8, S. 2 unten);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Restbetrag (Fr. 1’200.00) wird der Beschwer- deführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, wobei die Akten aufgrund weiterer im Zu- sammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren stehender Rechtsmit- telverfahren bis zu deren definitiver Erledigung beim Kantonsgericht ver- bleiben) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. März 2025 amu